Planung von Grundstückszufahrten


  1. Aufgrund der ständig wachsenden Verkehrsdichte ist es zwingend notwendig, dass die Gemeinde gezielt Einfluss auf die Gestaltung und Anordnung von Grundstückszufahrten nimmt.
  2. Möglichst wenig öffentlicher Parkraum und/oder Straßenbegleitgrün darf verloren gehen.
  3. Durch die Grundstückszufahrten ist die Leichtigkeit und Sicherheit des fließenden Verkehrs zu wahren und eine Verkehrsgefährdung zu vermeiden.
  4. Zuständig für die Genehmigungen sind die jeweiligen Straßenbaulastträger.

Im Interesse einer zügigen Bearbeitung Ihres Antrages und zur Durchsetzung dieser Belange ist bei der Planung der Grundstückszufahrt nachfolgendes zu beachten:

  • Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Eine zweite Grundstückszufahrt kann nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden.
  • Grundsätzlich sind Einzelzufahrten für PKW auf eine Breite von 3,00 m zu beschränken.
  • Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine bis 3,00 m breite Zufahrt erreichbar und nutzbar sind.
  • Bei Grundstücken (z. B. Garagenhöfe) mit höherem Fahrzeugaufkommen ist wegen des Begegnungsverkehrs im Zufahrtsbereich eine Breite von max. 6,00 m vorzusehen.
  • Für gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können bei begründetem Bedarf über eine Zu- und Abfahrt größere Zufahrtsbreiten beantragt werden.
  • In Gebieten mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung sollten Zufahrten an der Grenze benachbarter Grundstücke oder Häuser zusammengefasst werden, damit möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum zusammenhängend erhalten bleibt.
  • Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen Anliegergrundstück und öffentlicher Straße zu wählen.
  • Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
  • Die Fahrbahnen zwischen Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt werden.
  • Zufahrten in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
  • Die genannten Zufahrtsbreiten beziehen sich auf den gesamten Nutzungsbereich der öffentlichen Straßen bzw. Straßennebenflächen.
  • Bei Zufahrten an Straßen mit Hochborden ist der Hochbord im Bereich der Zufahrten abzusenken und mittels Schrägsteinen/Absenkern von je 1,00 m bzw. 2,00 m an den vorhandenen Bordstein anzugleichen.

Eine endgültige Festlegung von Lage und Breite der Grundstückzufahrten erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Abwägung von Aspekten der Verkehrssicherheit.

Was ist eine Baustellenzufahrt genau

Unter der Baustellenzufahrt versteht man eine provisorisch angelegte Zufahrt zu einer Baustelle. Sie wird errichtet, damit die Baustellenfahrzeuge im Rahmen der Baumaßnahmen zum konkreten Bauort (dem Baukörper) vordringen können. Sofern sich die Zufahrt im öffentlichen Straßenraum befindet, darf der Bau nur durch ein zugelassenes Straßenbau-/
Tiefbauunternehmen erfolgen. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird sie komplett wieder entfernt und die Materialien müssen entsorgt werden. Je nachdem welches Material dabei genutzt wurde, kann dieses allerdings auch für die Pflasterung der Terrasse oder von Wegen zweitverwendet werden (z. B. Schotter).

Baustellenzufahrt genehmigen lassen

Die Baustellenzufahrt soll zum einen die Verkehrsteilnehmer vor möglichen Gefahren warnen und zum anderen das Pflaster und den Untergrund schützen. Es liegt also im eigenen Interesse als Bauherr oder Grundstückseigentümer, die Zufahrt zur Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und genehmigen zu lassen, da man für Schäden, die durch den Bau entstehen, haften muss. Die Genehmigung der Baustellenzufahrt wird vom Straßen- und Tiefbauamt der jeweiligen Gemeinde erteilt. Hierbei sollten unbedingt die behördlichen Bearbeitungsfristen beachtet werden. Eine Genehmigung kann mitunter bis zu mehrere Wochen dauern. In der Regel fallen dabei Verwaltungsgebühren an. Sollte jedoch ein Begehungstermin vor Ort nötig sein, können die Kosten deutlich höher ausfallen. Wird im Vorfeld keine Genehmigung eingeholt, droht ein Bußgeldbescheid!

Achtung: Wird die Baustellenzufahrt über einen öffentlichen Gehweg verlegt, kommen in vielen Gemeinden und Städten Gebühren für eine Sondernutzung für die Gehwegüberfahrt hinzu, die sich in Ausnahmefällen auf mehrere tausend Euro summieren können.

Vorher und nachher genau dokumentieren

Für die Baustellenzufahrt kann entweder eine bereits bestehende Grundstückszufahrt genutzt werden oder es wird eine zusätzliche Zufahrt angelegt bzw. eine Erstzufahrt hergestellt. So oder so sind die möglicherweise schon vorhandenen Schäden am Straßenseitenraum und an den Radwegeanlagen vorher zu dokumentieren (z. B. der Zustand einer Hochbordanlage, des Gehweges oder des unbefestigten Grünstreifen). Wird die Zufahrt nicht mehr benötigt, muss der Bauherr beim Rückbau genau diesen Zustand (Ist-Zustand) wieder herstellen. Kann man nicht nachweisen, dass Schäden schon vorher vorhanden waren, muss man auch für deren Beseitigung die Kosten tragen.

Auflagen beachten

Je nach Gemeinde kann es bestimmte Auflagen für die Anlage der Zufahrt zur Baustelle geben. Mögliche Vorgaben können sein:

  • tägliche Reinigung der verschmutzten Straße
  • Lageplan als Auszug der örtlichen Liegenschaftskarte oder der Flurkarte
  • das Abstellen und Lagern von Baumaterial im kommunalen Straßenbereich ist verboten oder muss als Sondernutzung beantragt werden
  • Rückbau der Baustellenzufahrt so schnell wie möglich – mit schriftlicher Anzeige für die Abnahme durch die Gemeinde
  • Sperrungen und Arbeiten auf der Baustelle, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Verkehr auswirken könnten, sind umgehend der Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen

Verhindert bzw. von vornherein minimiert werden sollen durch die Auflagen die typischen Probleme bei der Nutzung der Baustellenzufahrt, wie:

  • Straßenverschmutzungen
  • Verkehrsbehinderungen
  • Sachbeschädigungen
  • Baulärm und Bauschmutz
  • Anwohnerbeschwerden
  • Parkverbote

Wichtig: In jedem Fall ist die Baustellenzufahrt so anzulegen, dass ein geordneter und übersichtlicher Verkehrs- und Transportfluss möglich ist.

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