Versetzung von Straßenleuchten


Die Gemeinden des Amtes Mönchgut-Granitz sind im Rahmen der Verkehrssicherung dazu angehalten, den öffentlichen Verkehrsraum angemessen und ausreichend zu beleuchten. Der Standort einer Straßenleuchte ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. b. der Leuchtstärke des Leuchtkörpers, der Masthöhe, der Anzahl der Leuchten in einem gewissen Bereich, den Grundstücksgrenzen usw.

Die Leuchtenstandorte werden oder wurden im Auftrag der Gemeinden von Fachplanern im Rahmen von Beleuchtungsprojekten oder im Rahmen der Unterhaltung von Fachleuten der gemeindlichen Vertragsfirmen unter sorgfältiger Abwägung aller Faktoren festgelegt. Grundsätzlich haben die Anwohner eine Straßenleuchte vor dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe zu dulden. Das Versetzen einer Leuchte auf Wunsch der Anwohner ist zwar möglich, dies kann aber nur erfolgen, wenn hieraus für die Allgemeinheit keine Nachteile entstehen.

Das Versetzen einer Straßenleuchte ist in der Amtsverwaltung, Bauamt, Sachgebiet Tiefbau, Göhrener Weg 1, 18586 Baabe formlos schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss mind. einen Lageplan enthalten, aus dem der Standort der Lampe hervorgeht (Gemeinde, Straße, Hs-Nr., Gehweg, Bankett, Grundstücksgrenze usw.). Der Grund der Versetzung ist plausibel zu beschreiben. Der neue Leuchtenstandort wird dann mit den Fachleuten der gemeindlichen Elektrofirmen, die auch die Montagearbeiten durchführen, örtlich festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Versetzung besteht jedoch nicht. Alle Zustimmungen beruhen auf Einzelfallentscheidungen. Über die finale Versetzung einer Lampe entscheidet die Gemeinde.

Für die Übernahme der Kosten ist der Standort der Leuchte maßgebend:

1. Die Straßenleuchte befindet sich nachweislich auf einem privaten Grundstück
Eine Straßenleuchte sollte immer im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Falls die Leuchte in früheren Jahren ohne gesonderte Vereinbarung auf Ihrem privaten Grundstück errichtet wurde, kann sie auf Kosten der Gemeinde in den öffentlichen Bereich versetzt werden, wenn sie unter fundierter Begründung versetzt werden muss. Anderenfalls haben die öffentlichen Lampen auf privaten Grundstücken Bestandsschutz. Auf Antrag können auch Lampen von privaten Grundstücken, ohne Angabe besonderer Gründe, versetzt werden. Dann erfolgt die Versetzung jedoch auf Kosten des Antragstellers.

2. Die Straßenleuchte befindet sich auf öffentlichem Grundstück
In diesem Falle gilt das Verursacherprinzip, d. h. wenn Sie als Anwohner die Versetzung der Leuchte wünschen, beispielsweise um eine weitere Zufahrt zu Ihrem Grundstück zu schaffen, müssen Sie auch die Kosten für die notwendigen Arbeiten übernehmen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem notwendigen Aufwand. Dieser ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und kann somit im Vorfeld nur schwer beziffert werden. Durchschnittlich ist aber mit Kosten in Höhe von 1.000,00 € bis 1.500,00 € zu rechnen. Die Übernahme der Kosten muss durch den Antragsteller vor Beginn der Arbeiten schriftlich zugesichert werden. Die Amtsverwaltung wird Ihnen dann nach Fertigstellung die Rechnung mit der Bitte um Bezahlung zusenden.

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Tiefbauamtes gerne zur Verfügung.

Hinweis: Verwaltungstätigkeiten können mit Erhebung von Gebühren belegt werden. Es gilt die rechtsgültige Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Mönchgut-Granitz.

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