Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Eintägige Ausflüge
Mit der Bewilligung werden die tatsächlichen Aufwendungen für eintägige Ausflüge der Schule, des Hortes, der Kindertagesstätte und der Tagespflegeperson bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes übernommen. Keine tatsächliche Aufwendung ist insbesondere Taschengeld. Eintägige Ausflüge werden grundsätzlich über die Bildungskarte abgerechnet. Sollte die Bildungskarte nicht akzeptiert werden, dient als Nachweis die Anlage A/F oder ein Zahlbeleg.
Mehrtägige Fahrten
Berücksichtigungsfähig sind tatsächliche Aufwendungen der Schule, des Hortes, der Kindertagesstätte oder der Tagespflegeperson. Bei Schul- und Hortfahrten müssen diese im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen. Tatsächliche Aufwendungen sind alle Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Fahrt stehen, darunter fallen insbesondere nicht Taschengeld, Zuschüsse zur Klassenkasse u. ä. Als Nachweis dient die Anlage A/F und zusätzlich ein Zahlbeleg, falls kein Anbieterkonto existiert.
Schülerbeförderung
Berücksichtigt werden die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges entstehenden Beförderungskosten. Sollte nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besucht werden, können maximal die Kosten übernommen werden, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden. Die Schulwegmindestentfernung (kürzeste Entfernung vom Wohnort zur Schule) muss überschritten werden. Sie beträgt 2 Kilometer für die Jahrgangsstufe 1 bis 4, 4 Kilometer für die Jahrgangsstufe 5 bis 12 (Fachgymnasium bis 13) und 6 km für berufsbildende Schulen. Kosten, die von Dritten übernommen werden, sind abzuziehen. Der Eigenanteil von 5 € monatlich entfällt ab dem 01.08.2019. Es wird nur die günstigste Alternative der Beförderung (z. B. Monatsfahrkarten) bewilligt. Zur Bearbeitung wird der Bescheid der Schulverwaltung des Landkreises Vorpommern-Rügen sowie eine aktuelle Schulbescheinigung benötigt.
Schulbedarf
Die Gewährung des Schulbedarfs erfolgt jährlich zum August des Jahres in Höhe von 100 € bzw. zum Februar des Jahres in Höhe von 50 €. (Erhöhte Beträge ab August 2019, vorher 70 €• zum 1. August und 30 € zum 1. Februar. Sollte in den Monaten August bzw. Februar kein Sozialleistungsanspruch bestehen – auch wenn es nur für einen Monat ist – besteht kein Anspruch auf den jeweiligen Schulbedarf. Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II-Empfänger) wird der Schulbedarf durch das Jobcenter, für Empfänger von Asylbewerberleistungen durch den Fachdienst Soziales mit der jeweiligen Hauptleistung, ohne einen gesonderten BuT-Antrag, erbracht. Anträge auf Schulbedarf von Leistungsbeziehern nach SGB II bzw. Asylbewerberleistungsgesetz, die im Bürgerservice des Landkreises Vorpommern-Rügen eingehen, können dort nicht bearbeitet werden. Bei Einschulung, Schulwechsel und weiterem Schulbesuch nach dem 15. Lebensjahr ist eine aktuelle Schulbescheinigung notwendig.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Im Rahmen von Bildung und Teilhabe können Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Beiträge für Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten mit max. 15 € (erhöhter Betrag ab August 2019, vorher 10 €) monatlich gefördert werden. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die Bildungskarte. Akzeptiert ein Anbieter die Bildungskarte nicht, sind Zahlbelege über bereits verauslagte Beträge zu erbringen. Ein Ansparen der Monatsbeträge ist möglich. So kann der Ansparbetrag auch für eine Aktivität von der Bildungskarte gebucht oder im Ausnahmefall direkt ausgezahlt werden.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Förderfähig ist die gemeinschaftliche und regelmäßige Mittagseinnahme in Kita/Schule/Hort/ Tagespflege. Die Mittagsverpflegung muss in schulischer Verantwortung bzw. in der Verantwortung der Kita/Tagespflegeperson liegen. Das heißt, dass in der Regel an der Kantinenspeisung teilgenommen werden muss. Eine Ersatzleistung (z. B. Kiosk usw.), auch bei Nichtvorhandensein von Kantinenspeisung, ist nicht erstattungsfähig. Der Eigenanteil von 1 €/Mittagessen entfällt ab dem 01.08.2019. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die Bildungskarte. Bei bereits verauslagten Geldern sind die Rechnungen und die Zahlbelege einzureichen.
Lernförderung
Die Leistung „ergänzende angemessene Lernförderung“ ist mit dem Antragsformular „Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe – hier: Lernförderung“ gesondert zu beantragen.
Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für die kommunalen Kindertagesstätten im Ostseebad Sellin und Ostseebad Mönchgut ist beim Landkreis - Fachdienst Bürgerservice in Bergen auf Rügen einzureichen.
Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für die kommunalen Schulen im Amtsbereich (Grundschule Sellin, Grundschule Mönchgut, Regionale Schule "Tom Beyer" Ostseebad Göhren) ist beim Jugendamt in Bergen auf Rügen einzureichen.