Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag und gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens (das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf) des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.
Für die Ausstellung eines WBS für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gilt gemäß der vierten Verordnung zur Änderung der Einkommensgrenzenverordnung MV vom 29.06.2022, dass bei der Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus die in § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um bis zu 40 % (ersten Förderweg) überschritten werden dürfen. Daraus resultieren folgende Einkommensgrenzen bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines mit Gültigkeit innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern:
- 1-Personenhaushalt (bis zu 45 m²): 12.000 € + 4.800 € = 16.800 €
- 2-Personenhaushalt (bis zu 60 m²): 18.000 € + 7.200 € = 25.200 €
- zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person (+ 15 m²): 4.100 € + 1.640 € = 5.740 €