Angaben nach Artikel 13 der DSGVO
Ausweis-, Pass- und Meldewesen Amt Mönchgut-Granitz
Hinweise für Betroffene - Mecklenburg-Vorpommern
Verantwortliche(r)
Amt Mönchgut-Granitz Ausweis-, Pass- und Meldewesen Göhrener Weg 1
18586 Ostseebad Baabe Telefon: 038303 / 16412
Email: meldeamt@amt-mg.de
Internet: www.amt-moenchgut-granitz.de
Verantwortliche Stelle
Amt Mönchgut-Granitz DSGVO-Verantwortliche(r) Göhrener Weg 1
18586 Ostseebad Baabe Telefon: 038303 / 163
Email: info@amt-mg.de
Internet: www.amt-moenchgut-granitz.de
Datenschutzbeauftragte(r)
Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV) Eckdrift 103
19061 Schwerin Telefon: 0385 / 77334751
Email: datenschutz@ego-mv.de
Betroffenenrechte nach Artikel 12 der DSGVO sind bei der o.a. verantwortlichen Stelle oder den für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes geltend zu machen.
Bundeseinheitliche Regelungen
Datenerhebung und -weiterleitung
Die Meldebehörden haben personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu erfassen, um deren Identität und Wohnadressen feststellen und nachweisen zu können. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz, den Meldegesetzen der Länder und den bundes- und landesrechtlichen Verordnungen über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden.
Die Meldebehörden dürfen nur nach Maßgabe dieser Gesetze oder sonstiger Rechtsvorschriften Melderegisterauskünfte an private Dritte erteilen oder an öffentliche Stellen übermitteln. Gegen bestimmte Melderegisterauskünfte (z.B. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage) gibt es ein Widerspruchsrecht.
Neben den speziellen regelmäßigen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, wie sie anschließend detailliert aufgeführt sind, können im Einzelfall auch weitere Datenübermittlungen stattfinden. So werden beispielsweise aufgrund des Zensusgesetzes 2022, des Registermodernisierungsgesetzes, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der Aufenthaltsverordnung, der Abgabeordnung oder anderer Gesetze und bundesweiten Normen auch sogenannte „Bestandsdaten“ an einzelne bestimmte Datenempfänger (Behörden) übermittelt. Die Übermittlung dieser Daten mit Personenbezug von genau beschriebenen Personengruppen (z.B. alle Personen mit Haupt- oder Alleiniger Wohnung im Bereich eines Melderegisters, alle Personen mit einer Steueridentifikationsnummer, alle ausländischen Personen mit einer Drittstaatsangehörigkeit) erfolgt hierbei streng nach gesetzlichen Vorgaben. Diese Datenübermittlungen erfolgen dann auch einmalig oder im mehrjährigen Turnus. Die auslösenden Stellen sind in diesen Fällen die Meldebehörden. Die jeweils empfangenden Stellen sind in der Regel Bundebehörden oder andere in den jeweiligen Normen näher bestimmte Behörden. Ohne vorhandene rechtliche Norm werden keine personenbezogenen Daten durch die Meldebehörde veranlasst oder vorgenommen.
Die Pass-/Personalausweisbehörden erfassen Ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässen und Personalausweisen (u. a. Name, Geburtsdatum und -ort, Lichtbild, Unterschrift) in Registern und Akten und übermittelt diese Daten zur Fertigung der Dokumente an den Dokumentenhersteller, die Bundesdruckerei GmbH. In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Ausweispflicht, weshalb jeder Deutsche ab dem 16. Lebensjahr entweder einen Personalausweis oder einen Reisepass besitzen muss. Zudem ist bei jedem Grenzübertritt ein gültiges Personaldokument mitzuführen, welches den jeweiligen Einreisebestimmungen entspricht.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Passgesetz und dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis.
Herausgegeben werden dürfen die Daten der Pass-/Personalausweisbehörden nur an andere Behörden und nur dann, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.
Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten
Die Meldebehörden haben gespeicherte Daten eines Einwohners nach dessen Wegzug oder Tod grundsätzlich 5 Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf dieser fünf Jahre sind ein Teil der Daten für die Dauer von weiteren 50 Jahren gesondert aufzubewahren. Für einen Teil der Daten gilt eine Löschfrist von 30 Tagen nach Wegzug oder Tod des Einwohners.
Die in Pass-/Personalausweisregistern erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen aufzubewahren. Die zu einem Dokument gespeicherten personenbezogenen Daten werden spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Dokuments gelöscht. Die bei den Pass-/Personalausweisbehörden zum Zwecke der Ausstellung der Personaldokumente verpflichtend bzw. optional abzugebenden Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.
Betroffenenrechte
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich auf Ihre Rechte hin, bezüglich Ihrer gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten sowohl Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen als auch Widerspruch zur Übermittlung der Daten an Dritte einlegen zu können. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Art. 15 bis 21 DSGVO. Liegt für die Verarbeitung ausgewählter personenbezogener Daten Ihre ausdrückliche Einwilligung vor, können Sie diese mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen.
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DSGVO insbesondere folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft über alle zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).
- Recht auf Löschung von zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern die nötigen Voraussetzungen vorliegen (Artikel 17 DSGVO). Ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen besteht das Recht zur Löschung personenbezogener Daten nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO.
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Recht auf Widerspruch gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, welches die Interessen der betroffenen Person überwiegt und sofern keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Widerrufsrecht nach Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO gegenüber der Stelle, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde, jederzeit widerrufen werden.
Auskunft gemäß Artikel 15 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
Gespeicherte Daten
(1) Melderegister (inkl. Wahlkomponente)
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- Ordens- und Künstlernamen
- Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Geschlecht
- Sterbetag und -ort, bei Versterben im Ausland auch den Staat
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- Auskunfts- und Übermittlungssperren
- gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG)
- derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug ins Ausland auch die Anschrift im Ausland und den Staat
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs ins Ausland aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
- Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG)
- minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG)
- Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des gültigen Personalausweises/Passes/eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises/der eID-Karte
- AZR-Nummer
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
- für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person:
- von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist
- als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im EU-Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war
- für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabeordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabeordnung oder, bis zu deren Speicherung im Melderegister, das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabeordnung
- für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes:
- die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts bzw. Austritts
- den Familienstand
- das Datum der Begründung oder der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
- die Identifikationsnummern oder vorläufigen Bearbeitungsmerkmale des Ehegatten oder Lebenspartners sowie der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben
- für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist
- für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
- für das waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung
- für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
- zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren
- für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG und § 50 Absatz 4 BMG den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers
- im Spannungs- und Verteidigungsfall für die Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist
- für die Erstellung von Wahlbenachrichtigungen zusätzlich Art der Wahl, Wahlgebiet (Wahlbezirk, Wahllokal, Wahlkreis, Nummer im Wählerverzeichnis) und verfahrensbedingte Hinweise für die Wahlbenachrichtigungen
- verfahrensbedingte Hinweise
(3) Pass- und Ausweisregister
- Lichtbild
- Unterschrift
- Familienname und Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Größe
- Farbe der Augen
- Anschrift
- Staatsangehörigkeit
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und ggf. Unterschriften gesetzlicher Vertreter
- Seriennummer
- Sperrkennwort und Sperrsumme
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde
- Vermerke über Anordnungen nach § 6 PAuswG bzw. §§ 7, 8 und 10 PassG
- Angaben zu Erklärungspflichten nach § 29 StAG
- Tatsache, dass die eID-Funktionalität des Ausweises ausgeschaltet ist oder der Ausweis in die Sperrliste eingetragen ist
- Ordens- und Künstlername
- Nachweis über erteilte Ermächtigungen nach § 8 PAuswG bzw. § 19 PassG
- verfahrensbedingte Hinweise
Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen – Recht auf Auskunft
Nach § 10 BMG und den Vorgaben der Artikel 15 DSGVO haben Sie unter anderem auch das Recht, von der Melde-, Pass- und Ausweisbehörde zu erfahren, welche Datenempfänger regelmäßig oder aufgrund von Anfragen von Ihnen Daten erhalten haben, um welche Art von Daten es sich hierbei gehandelt hat, und zu welchem Zweck (mit Verweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen) sowohl die Speicherung als auch mögliche regelmäßige Datenübermittlungen erfolgten. Nachstehend sind die Empfänger aufgeführt, denen nach Bundesrecht (u.a. Datenübermittlungsverordnungen des Bundes, Bundesmeldegesetz, Aufenthaltsverordnung, Krebsregistergesetz, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Waffengesetz, Sprengstoffverordnung, Personalausweisgesetz, Passgesetz) oder Landesrecht anlass- oder fallbezogen Personendaten übermittelt werden. Außerdem sind, soweit erforderlich, jeweils die Arten der möglichen übermittelten Daten aufgezählt.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden – Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (Vorausgefüllter Meldeschein)
(1) Folgende Daten werden im Rückmeldeprozess von der Meldebehörde der neuen Wohnung an die Meldebehörde der bisherigen Wohnung übermittelt: Familienname, Geburtsname; Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, Auskunftssperren nach § 51 BMG, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Ehe-schließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 BMG, zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, Auskunfts- und Übermittlungssperren.
(2) Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BMG hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde.
§ 7 Auswertung der Rückmeldung und Fortschreibung
Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Haupt-wohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde. Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmelde-behörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchst. d, Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 11 BMG vorliegen. Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG. Ist die neue Wohnung eine Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Haupt-wohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und 8 BMG vorliegen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 BMG hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes – Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Jährlich bis zum 31. März werden folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden übermittelt: Familienname, Vornamen, derzeitige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen hat.
§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift und Einzugsdatum. Von Minderjährigen, die bei den o.a. Personen gemeldet sind, sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ggfs. Sterbedatum.
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder eines Sterbefalls werden unverzüglich folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift (bei Umzug auch die vorherige Anschrift), Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten (wie vorstehend) sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1. Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den vorstehenden Daten des Ehegatten bzw. Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift der Alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung.
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, derzeitige Anschrift, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namens-änderung verfügt hat. Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums sind die bisherigen Geburtsdaten ebenfalls zu übermitteln.
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Änderung des Geburtsnamens oder eines Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, Datum sowie Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat. Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Meldebehörden übermitteln nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes folgende Daten: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Ein- und Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Sterbedatum, Steuer-Identifikationsnummer bzw. Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal.
Die Meldebehörden übermitteln bei einer Änderung der genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums folgende Daten: rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das dazugehörige Ein- bzw. Austrittsdatum, Familienstand, Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten oder Lebenspartners, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Kindes (sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde gemeldet ist).
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Die Meldebehörden übermitteln bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, letzte Anschrift im Inland, Anschrift und Staat im Ausland, Datum des Auszugs, mögliches Optionsmerkmal gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person im Sinne des § 29 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige und letzte frühere Anschrift im Inland mit Datum des Wegzugs in das Ausland, Zuzugsstaat, mögliches Optionsmerkmal gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes – Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)
§ 4 Wanderungsstatistik
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern bei Anmeldung, Abmeldung sowie Wohnungsstatuswechsel folgende Daten: Ein- und Auszugsdaten, Datum des Statuswechsels, neue Wohnanschrift, Wohnungsstatus, Geschlecht, Geburtstag, -ort, -land, Familienstand, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, Staatsangehörigkeit; bei Anmeldung und Abmeldung werden zusätzlich ggf. das Datum des letzten Zuzuges aus dem Ausland oder Wegzuges ins Ausland übermittelt.
§ 5 Bevölkerungsfortschreibung
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, soweit nicht durch Geburt erworben, bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, bei Ehescheidung, bei Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten: Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, -land, Familienstand, Tag des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, neu erworbene oder bisherige Staatsangehörigkeit.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenübermittlung an Private Dritte
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 44 und 45 BMG genannten Aufgaben (Einfache und Erweiterte Melderegisterauskünfte)
Datenübermittlung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (auf Ersuchen / Anfrage)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 34 BMG genannten Aufgaben (Behördenauskünfte)
Datenübermittlung an Wohnungsgeber
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 50 Abs. 4 BMG genannten Aufgaben (Wohnungsgeberauskunft)
§ 42 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften regelmäßig folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlername, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Angaben zur eingetragenen Religionsgesellschaft, Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet bzw. Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Anzahl der Kinder, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG, Sterbedatum, -ort, -land, Angaben zu gesetzlichen Vertretern (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum, Auskunftssperren gem. § 51 BMG).
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden
Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden bei Anmeldung, Abmeldung oder Änderung der Hauptwohnung, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, bei Scheidung, Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, bei Namensänderung, Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, bei Geburt oder Tod eines Ausländers folgende Daten mit: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtstag, -ort, -land, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Doktorgrad, Geschlecht, Familienstand, Angaben zum Gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift), Einzugsdatum, frühere Anschrift, Angaben zum Dokument (Passart, ausstellende Behörde, Passnummer, Gültigkeitsdatum), Auszugsdatum, neue Anschrift, Datum des Beginns oder Endes einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice im Auftrag der Landesrundfunkanstalten
Eine Datenübermittlung an die jeweilige Landesrundfunkanstalt erfolgt von der Meldebehörde der Hauptwohnung, alleinigen Wohnung oder Nebenwohnung, die für eine volljährige betroffene Person aktuell zuständig ist oder war, bei den Anlässen, Anmeldung, Abmeldung sowie im Sterbefall mit folgenden Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschriften (Haupt- und Nebenwohnungen), Zuzugsland, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand, Sterbedatum.
Waffengesetz (WaffG)
§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den/die Antragsteller(in) zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt. Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug, Wohnungsstatuswechsel und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe – Sprengstoffgesetz (SprengG)
§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den/die Antragsteller(in) zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen. Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Auf Inhaber eines Befähigungs-scheins nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Personalausweisgesetz und Passgesetz
Datenempfänger: Ausweis- bzw. Passhersteller (Bundesdruckerei)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister und erforderliche verfahrensbedingte Hinweisdaten zur Antragsverarbeitung für den Ausweis- bzw. Passhersteller zur Herstellung von Personalausweisen und Reisepässen gemäß § 8 Personalausweisverordnung bzw. § 3 Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Datenempfänger: andere Ausweis- bzw. Passbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister zur Erfassung und Fortschreibung der Registerdaten des Ausweis- bzw. Passregisters gemäß §§ 8, 10 und 11 PAuswG bzw. § 19 PassG
Datenempfänger: Sperrlistenbetreiber – Bundesverwaltungsamt (BVA)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Ausweisregister zur Führung der Sperrliste für Personalausweise gemäß §§ 7 und 10 PAuswG
Datenempfänger: Polizei- und Ordnungsbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 11 und 25 PAuswG bzw. §§ 22 und 22a PassG
Ausländerzentralregistergesetz (AZRG)
§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (RegZensErpG)
§ 4 Daten der Meldebehörden
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
- Ordnungsmerkmal im Melderegister
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen und Vornamen vor Änderung
- Doktorgrad
- Straße
- Straßenschlüssel
- Hausnummer
- Anschriftenzusätze
- Wohnort
- Postleitzahl
- amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeiten
- Familienstand
- Datum des Einzugs in die Wohnung
- Datum des Wohnungsstatuswechsels
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister
- Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde
- Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde
- Datum des Zuzugs in den Kreis
- Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland
- Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland
- bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen
- Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), übergangsweise die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke gemäß § 139b Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung einschließlich des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals der Meldebehörden
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 bis 12 und 16 bis 20 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 13 bis 15 und 21 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angaben des Tages als Hilfsmerkmale erfasst.
(3) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 21 sowie vom Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Angabe des Tages sind nach Abschluss der Mehrfachfallprüfung nach § 5 Absatz 1 zu löschen, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Stichtag. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Nummer 13 bis 15 sind nach Abschluss der Aufbereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre nach dem Stichtag.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von 16 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und übermitteln sie an das Statistische Bundesamt.
(5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und 20 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu löschen.
Landesrechtliche Regelungen - Mecklenburg-Vorpommern
Die Meldebehörden übermitteln im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung an bestimmte Datenempfänger ihres Bundeslandes einzelne, jeweils dort aufgeführte gesetzlich zugelassene Daten. Diese regelmäßigen Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen.
Hinsichtlich der Informationen, zu denen nach Landesrecht anlassbezogene Datenübermittlungen erfolgen, verweisen wir auf die landesspezifischen Vorgaben des Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen des Landes.
Die gesetzlichen Grundlagen sind der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden –Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜVO M-V) entnommen.
Landesspezifische Datenempfänger und die dorthin zu übermittelnden Datenarten zur Erfüllung der in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen genannten Aufgaben
Schulen
Daten aus dem Melderegister gem. § 4 MeldDÜVO M-V
Zuständige Stellen zur Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen
Daten aus dem Melderegister gem. § 5 MeldDÜVO M-V
Finanzämter
Daten aus dem Melderegister gem. § 6 MeldDÜVO M-V
Ausländerbehörden
Daten aus dem Melderegister gem. § 7 MeldDÜVO M-V
Polizeibehörden
Daten aus dem Melderegister gem. § 8 MeldDÜVO M-V
Versorgungsämter
Daten aus dem Melderegister gem. § 10 MeldDÜVO M-V
Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden
Daten aus dem Melderegister gem. § 11 MeldDÜVO M-V
Statistisches Landesamt
Daten aus dem Melderegister gem. § 12 MeldDÜVO M-V