Informationen zur Grundsteuer 2025

Aufgrund der ab 01.01.2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide waren zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre (Mehrjahresbescheide). Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 01.01.2025 zunächst.


Bitte tätigen Sie keine Überweisungen ab 01.01.2025 auf der Grundlage Ihres alten Grundsteuerbescheides.
Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte zum 01.01.2025. 

Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle (nach dem 01.01.2025) ein neuer Grundsteuerbescheid durch das Amt Mönchgut-Granitz an Sie versandt.

Haben Sie dem Amt Mönchgut-Granitz ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt jedoch erst wieder, nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wurde.

Zu beachten ist, dass die neuen Grundsteuerbescheide durch das Amt Mönchgut-Granitz erlassen werden und die Zahlungspflicht besteht, auch wenn der Grundstückseigentümer gegen den Messbescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt hat.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht zunächst nicht, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt gestellt wurde und diese durch das Finanzamt schriftlich genehmigt ist.

Das Amt Mönchgut-Granitz ist an die Messbescheide, welche vom Finanzamt erlassen werden, gebunden. Auch bei offensichtlichen Unstimmigkeiten ist das Amt Mönchgut-Granitz nicht für Anpassungen hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken zuständig. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide des Finanzamtes beim Finanzamt Einspruch erhoben werden. Die Gemeinde hat auf die Bescheide des Finanzamtes sowie auf die generelle Rechtslage keinen Einfluss.

In diesen Fällen müssen sich die Eigentümer an das Finanzamt Stralsund, Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsund (Telefon: 03 85 / 58 84 80 00) wenden. Wichtig ist, dass Sie bei Ihren Anfragen Ihr Aktenzeichen angeben können. Das Aktenzeichen finden Sie sowohl auf dem Grundsteuerbescheid des Amtes Mönchgut-Granitz als auch auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Stralsund. Das Aktenzeichen ist eine 17stellige Zahl (082XXXXXXXXXXXXXX), die mit der Zahlenfolge 082 beginnt.

Liegt ein rechnerischer Fehler im Rahmen der Berechnung der tatsächlichen Grundsteuerhöhe in dem vom Amt Mönchgut-Granitz erlassenen Grundsteuerbescheid vor oder richten sich Ihre Einwendungen gegen den von der jeweiligen Gemeinde erlassenen Hebesatz, ist Ihr Widerspruch beim Amt Mönchgut-Granitz einzulegen. Näheres finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.

Im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Grundsteuerbescheide ist mit einem erhöhten Aufkommen an Nachfragen zu rechnen.

Wir bitten deshalb um Verständnis für längere Bearbeitungszeiten und eine womöglich eingeschränkte Erreichbarkeit. Es wird darum gebeten, Anfragen vorzugsweise schriftlich an das Amt Mönchgut-Granitz zu richten oder per Mail an:
steuern(at)amt-mg.de

Neue Grundsteuer ab 2025: FAQ

Im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Grundsteuerbescheide ist mit einem erhöhten Aufkommen an Nachfragen zu rechnen. Mit dem unten stehenden Fragen-Antworten-Katalog möchten wir versuchen, Ihnen bereits einige Ihrer Fragen zu beantworten.

  • 1. Wie viel Grundsteuer bezahle ich ab dem 01. Januar 2025?

    Das Amt Mönchgut-Granitz erhebt für die amtsangehörigen Gemeinden die Steuer auf Grundlage des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag, den jede/r Grundstückseigentümer/in vom Finanzamt Stralsund im Rahmen der Grundsteuererklärung erhalten hat. Der darin vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Der sich daraus ergebene Betrag ist als Grundsteuer zu bezahlen.

  • 2. Bekomme ich einen neuen Bescheid?

    Jede/r Grundstückseigentümer/in erhält für sein Eigentum im Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid vom Amt Mönchgut-Granitz, aus dem sich die tatsächliche Steuerhöhe ab dem 01. Januar 2025 ergibt.

  • 3. Bislang wurde die Grundsteuer von der Gemeinde automatisch von meinem Konto eingezogen. Gilt das Lastschriftmandat weiterhin?

    Haben Sie dem Amt Mönchgut-Granitz ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt jedoch erst wieder, nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wurde.

  • 4. Ich bin mit meinem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden. Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid des Amtes Mönchgut-Granitz?

    Zu beachten ist, dass die neuen Grundsteuerbescheide durch das Amt Mönchgut-Granitz erlassen werden und die Zahlungspflicht besteht, auch wenn der Grundstückseigentümer gegen den Messbescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt hat.

    Eine Zahlungsverpflichtung besteht zunächst nicht, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt gestellt wurde und diese durch das Finanzamt schriftlich genehmigt ist.

    Das Amt Mönchgut-Granitz ist an die Messbescheide, welche vom Finanzamt erlassen werden, gebunden. Auch bei offensichtlichen Unstimmigkeiten ist das Amt Mönchgut-Granitz nicht für Anpassungen hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken zuständig. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide des Finanzamtes beim Finanzamt Einspruch erhoben werden. Die Gemeinde hat auf die Bescheide des Finanzamtes sowie auf die generelle Rechtslage keinen Einfluss.

    In diesen Fällen müssen sich die Eigentümer an das Finanzamt Stralsund, Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsund (Telefon: 03 85 / 58 84 80 00) wenden. Wichtig ist, dass Sie bei Ihren Anfragen Ihr Aktenzeichen angeben können. Das Aktenzeichen finden Sie sowohl auf dem Grundsteuerbescheid des Amtes Mönchgut-Granitz als auch auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Stralsund. Das Aktenzeichen ist eine 17stellige Zahl (082XXXXXXXXXXXXXX), die mit der Zahlenfolge 082 beginnt.

    Liegt ein rechnerischer Fehler im Rahmen der Berechnung der tatsächlichen Grundsteuerhöhe in dem vom Amt Mönchgut-Granitz erlassenen Grundsteuerbescheid vor oder richten sich Ihre Einwendungen gegen den von der jeweiligen Gemeinde erlassenen Hebesatz, ist Ihr Widerspruch beim Amt Mönchgut-Granitz einzulegen. Näheres finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.

  • 5. Warum wird die Grundsteuer überhaupt geändert?

    Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Daher wurde vom Gesetzgeber ein neues Grundsteuergesetz beschlossen. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat sich für das Bundesmodell entschieden. Die grundsätzliche Struktur der Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten.  Das Bundesmodell vereinfacht das Verfahren der Grundstücksbewertung. Der Hauptveranlagungszeitraum beträgt sieben Jahre.

    Die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung erfolgt durch die Kommunen. Basis sind die durch die Finanzämter festgestellten Daten und der jeweilige Hebesatz der Gemeinde.  Die Ermittlung der neuen Grundsteuer beruht auf einem dreistufigen Verfahren:

    • Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
    • Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
    • Grundsteuerbescheid von der Gemeinde


    Grundsteuerpflichtig ist immer der Eigentümer. Im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Mecklenburg-Vorpommern führt das zu einem Wechsel der bisherigen Nutzerbesteuerung auf die Eigentümerbesteuerung.

  • 6. Ich bin nicht mehr Eigentümer/in eines Grundstückes, habe jedoch einen Bescheid von der Gemeinde erhalten. Muss ich trotzdem Grundsteuer bezahlen?

    Ein Eigentümerwechsel muss gegenüber dem Finanzamt Stralsund angezeigt werden. Erst wenn das Finanzamt die Umschreibung vollzogen und das Amt Mönchgut-Granitz darüber vom Finanzamt benachrichtigt wurde, kann die Steuer vom neuen Eigentümer/in erhoben werden. Aufgrund der hohen Fallzahlen bei den Finanzämtern ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Einstweilen ist die Grundsteuer vom vormaligen Eigentümer/in weiter zu bezahlen. Sollten sich hieraus im Nachhinein Guthaben für den bisherigen Eigentümer ergeben, werden ihm diese selbstverständlich erstattet.

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